Verhaltenskodex für Praktizierende des Geistigen Heilens
Autor: DGH
Keywords: Heilen, Healing, Geistiges Heilen, Spiritual Healing, Ethik, Dachverband Geistiges Heilen, Heilkunde, Verhaltenskodex 
Abstract: Dieser Verhaltenskodex soll sichergestellt werden, daß Hilfesuchende nicht an Scharlatane geraten, die sie unter Vortäuschung ärztlicher Kenntnisse von notwendiger medizinischer Versorgung abhalten und dadurch ihre Gesundheit gefährden.
Copyright: Dachverband Geistiges Heilen e.V.
16. Apr. 1999

Dieser Verhaltenskodex wurde vom Dachverband Geistigen Heilens erstellt für seine Mitglieder, die eben Geistiges Heilen praktizieren. Diese Dokument kann aufgrund seiner Qualität aber genauso gut als Grundlage und Regelwerk für alle Praktizierenden des Geistigen Heilens gelten. Für nähere Information wenden Sie sich bitte an den DGH.

Geistiges Heilen und Rechtslage
Gesetzliche Bestimmungen
Gerichtsentscheidungen
Literaturauswahl zur Rechtslage
über den Autor
weitere Kontakte

Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Heiler
Strafbarkeit des Arztes?
Berufsrechtliches Disziplinarverfahren? (Standesrecht)
Verlust der Kassenzulassung?
Gebühren/Abrechnung?
Was ist sonst wichtig?
Mustervertrag mit einem Heiler
Teilzeitvertrag
Musterberufsordnung für deutsche Ärzte (MBO) (Auszug)

Verhaltenskodex für Praktizierende des Geistigen Heilens
Grundregeln im Umgang mit Hilfesuchenden
Richtlinien für Honorare
Mein Verhältnis zu anerkannten Heilberufen
Toleranz
Werbung
Schweigepflicht
Auskunftspflicht
Unterstützung der Ethik-Kommission

Geistiges Heilen könnte Milliarden einsparen helfen



Zu den satzungsgemäßen Zielen des DGH gehört es, im Sinne des Gesetzgebers "Schaden für die Volksgesundheit" abzuwenden. Es soll sichergestellt werden, daß Hilfesuchende nicht an Scharlatane geraten, die sie unter Vortäuschung ärztlicher Kenntnisse von notwendiger medizinischer Versorgung abhalten, dadurch ihre Gesundheit gefährden, sie finanziell ausbeuten und in psychische Abhängigkeiten bringen. Gegen solche "schwarzen Schafe" wird der DGH konsequent vorgehen, wobei er Verstöße mit allen standesrechtlich möglichen Sanktionen ahnden wird. Als Maßstab dienen dabei die Grundsätze des vorliegenden DGH-Kodex.

Dieser Kodex ist verbindlich für alle aktiven Mitglieder des DGH - aber auch das Verhalten von Nichtmitgliedern wird daran gemessen werden. Den DGH-Mitgliedsverbänden steht es frei, zusätzliche Bestimmungen festzulegen, soweit sie dem DGH-Kodex nicht widersprechen.

Der DGH-Kodex richtet sich in erster Linie an aktive Mitglieder, die geistige Genesungshilfe - das sogenannte "geistige Heilen" - ausüben, in dessen Mittelpunkt die bloße Heilintention, die Heilsorge steht.

Für aktive DGH-Mitglieder, die anderen Heilberufen angehören, gilt dieser Kodex insoweit, als sie geistiges Heilen einsetzen. Sollte jemand durch die Einhaltung des DGH-Kodex seine Standesethik oder Berufsordnung verletzen, der er ebenfalls unterliegt, so haben deren Bestimmungen Vorrang.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erkennt ein praktizierendes Mitglied des DGH folgende ethische Richtlinien an, die im Anschluß an den kursiv gedruckten Text mit Erläuterungen versehen sind:

I. Grundregeln im Umgang mit Hilfesuchenden

1. Die Willensfreiheit des Hilfesuchenden bleibt unangetastet. Insbesondere übe ich keinerlei Druck aus, Sitzungen bei mir zu beginnen oder fortzusetzen.

Es liegt in der Verantwortung und freien Entscheidung des Hilfesuchenden, das geistige Heilen jederzeit abzubrechen oder fortzusetzen. Hilfesuchende dürfen nicht getäuscht, manipuliert oder subtil beeinflußt werden, z.B. durch unaufgefordert vorgelegte oder ausgehändigte Dankesschreiben, Zeitungsartikel etc. Der Geistheiler darf den Hilfesuchenden nicht durch eine vorher festgelegte Anzahl von Sitzungen an sich binden. Diese Regel soll verhindern, daß ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht.

2. Ich bin mir meiner Verantwortung gegenüber dem Hilfesuchenden bewußt in allem, was ich sage, schreibe, tue oder unterlasse.

3. Niemals verspreche ich Heilung oder auch nur Linderung.

Durch die Einhaltung dieser Regel schützt sich der Geistheiler vor allem vor rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der derzeitigen Gesetzeslage in Deutschland, Österreich und den meisten Schweizer Kantonen ergeben. Darüber hinaus soll der Hilfesuchende nicht durch Erfolgsversprechen - oder Aussagen, die als solche interpretiert werden können - in Abhängigkeit gebracht werden.

4. Ich präsentiere mich nicht als "Wunderheiler", sondern als geistiger Genesungshelfer, als "Heilsorger".

Der Begriff "Wunderheiler" nährt die Hoffnung auf sofortige, vollständige Genesung für jedermann. Der Begriff "Heilsorger" entstand in Anlehnung an den Begriff "Seelsorger" und meint die ganzheitliche "Sorge" des Geistheilers um das "Heil" des Hilfesuchenden.

5. Ich ermahne meine Klienten, ihre Hoffnung keinesfalls allein auf mich zu setzen.

Der Hilfesuchende soll bestärkt werden in seinem Vertrauen auf seine Selbstheilungskräfte. Der Geistheiler soll sich nur als Wegbegleiter des Hilfesuchenden verstehen und dies ihm gegenüber auch deutlich zum Ausdruck bringen.

6. Im Mittelpunkt meiner Arbeit steht das Bemühen, Hilfesuchenden mit Geduld, Einfühlsamkeit und Anteilnahme zu begegnen.

Dieses Gebot drückt für Heiler eine Selbstverständlichkeit aus. Allerdings gibt es Grenzen des Zumutbaren. Auch von einem Geistheiler kann nicht verlangt werden, daß er seine Zeit und Kraft ohne Rücksicht auf sich selbst zur Verfügung stellt (z.B. Telefonate um 2 Uhr nachts entgegenzunehmen hat).

7. Ich kläre Hilfesuchende möglichst frühzeitig und umfassend darüber auf, was sie bei mir erwartet. Schriftliche Hinweise darauf, nach den Richtlinien des DGH, lege ich ihnen vor Beginn der Sitzungen zur Unterzeichnung vor.

Beim ersten Kontakt, spätestens beim ersten Zusammentreffen muß der Hilfesuchende über den voraussichtlichen Ablauf der Sitzungen, deren Dauer sowie das eventuelle Honorar in Kenntnis gesetzt werden. Fragen sollen direkt und ohne Ausflüchte beantwortet werden. Über unvorhersehbare Änderungen von Sitzungsverläufen wird der Hilfesuchende vorweg informiert und ihm die Zustimmung oder Ablehnung freigestellt. Es wird empfohlen, daß Geistheiler und Hilfesuchender das DGH-Blatt "Information" Punkt für Punkt miteinander besprechen, dabei eventuelle Unklarheiten beseitigen und es dann gemeinsam unterschreiben. Satz 2 dieser Regel findet bei Gruppenfürbitten und ähnlichen Sitzungen keine Anwendung.
 

II. Richtlinien für Honorare

1. Meine Bereitschaft zu helfen richtet sich nicht nach der Zahlungsfähigkeit meiner Klienten.

Die Hilfsbereitschaft des Geistheilers soll nicht von den finanziellen Möglichkeiten des Hilfesuchenden abhängen. Es ist Geistheilern aber nicht generell zuzumuten, nur unentgeltlich zu arbeiten - insbesondere dann nicht, wenn sie hauptberuflich tätig und auf Einnahmen angewiesen sind. Transparenz beim Honorar und Rücksichtnahme auf sozial schwache Hilfesuchende sind unerläßlich.

2. Die vom DGH empfohlenen Honorarrichtlinien werden von mir beachtet.

Im allgemeinen soll nur die für die Sitzung aufgewendete Zeit abgerechnet werden. Dabei soll der Höchstbetrag von DM 120,-/sFr 100,-/ÖS 850,- pro 60 Minuten in der Regel nicht überschritten werden. Freiwillige Zuwendungen oder Spenden sind von den Einschränkungen unter Ziffer II.1-4 ausgenommen. Unter diese Richtlinie fallen auch telefonische Sitzungen.

3. Ich rechne nur Tätigkeiten ab, die in Gegenwart des Hilfesuchenden erfolgen.

Abrechenbar sind demnach nicht: Fernheilung, Fürbitte in Abwesenheit des Hilfesuchenden. Denn beides sind Leistungen, deren Häufigkeit und Dauer der Hilfesu-chende nicht zuverlässig kontrollieren kann. Daher fallen telefonische Sitzungen nicht unter dieses Verbot. Für den Fall, daß ein Hilfesuchender einen vereinbarten Sitzungs-termin nicht wahrgenommen hat, darf keine Gebühr verlangt werden.

4. Ich verlange niemals Vorkasse.

Mit Vorkasse sind auch unbare Zahlungen gemeint, z.B. per Scheck oder Kreditkarte.

III. Mein Verhältnis zu anerkannten Heilberufen

1. Ich bemühe mich um eine gute Beziehung zu allen in Heilberufen Tätigen und um Zusammenarbeit mit ihnen.

Der Geistheiler soll Ärzte und sonstige Heilberufe nicht verunglimpfen. Soweit möglich, strebt er Austausch mit Vertretern anderer Heilberufe an.

2. Es wird meinerseits nicht diagnostiziert, untersucht, therapiert oder sonst Heilkunde im gesetzlich definierten Sinne ausgeübt. Medikamente werden weder empfohlen noch verordnet, noch verabreicht. Ich rate nicht ab von: Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme, Therapien oder operativen Eingriffen.

Der Geistheiler sollte nicht den Eindruck erwecken, als könne er Krankheiten zuverlässig und präzise erkennen. Allerdings erhalten viele Geistheiler intuitive Eindrücke über Art und Ursache von Beschwerden (z.B. über Aurasehen und -fühlen). Daher sollten sie Hinweise nur in allgemeiner Frageform geben (z.B. Haben Sie sich schon ärztlich untersuchen lassen?"). Ebenso vermeiden sollten Geistheiler den Eindruck, als übten sie Therapie in dem Sinne aus, daß sie bestimmte Leiden kurieren. Heiler behandeln keine Krankheiten - sie betreuen Kranke. Dabei zielen sie nicht auf die Beseitigung konkreter Symptome oder zugrundeliegender Körperschäden, sondern betreiben eine ganzheitliche "Heilsorge" (s. I.4).

Als Ausübung von "Heilkunde" betrachtet der deutsche Gesetzgeber "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird" (Heilpraktikergesetz § 1 (2)). (Nach der Auslegung der Gerichte genügt es, daß bei Hilfesuchenden ein entsprechender Eindruck hervorgerufen wird.) In Österreich gilt jede "in bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbemäßig ausgeübte Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist", als strafbar, wenn sie "ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ausbildung" vorgenommen wird (§ 184 des österreichischen Strafgesetzbuchs); zu solchen Tätigkeiten rechnen das Ärztegesetz und weitere Nebengesetze die Untersuchung, Diagnose und Behandlung von Patienten. Eine ähnliche Rechtsauffassung herrscht in jenen Schweizer Kantonen vor, die die Ausübung von Heilkunde nur "Medizinalpersonen" vorbehalten.

3. Ich verwende keine irreführenden Titel und Berufsbezeichnungen.

Der Hilfesuchende darf vom Geistheiler nicht den Eindruck erhalten, daß dieser etwas darstellt, was er nicht ist. Ein falscher Eindruck kann z.B. durch das Tragen typischer Berufskleidung (weißer Kittel), das Führen gekaufter Titel oder eines akademischen Grades ohne Erlaubnis entstehen.

IV. Toleranz

Grundsätzlich respektiere ich alle Kollegen, die im Rahmen dieser Richtlinien auf einer anderen Überzeugungsgrundlage arbeiten als ich.

Kein Geistheiler darf einen anderen aus weltanschaulichen Gründen verunglimpfen oder diffamieren. Davon unberührt bleibt das Recht auf freie Meinung; eigene Überzeugungen sollten aber in sachlicher Form vorgebracht werden, ohne persönliche Beleidigungen.

V. Werbung

Jedwede Werbung geschieht mit der gebotenen Zurückhaltung und sollte in erster Linie der Information der Hilfesuchenden dienen.

Werbung sollte z.B. nicht enthalten: Erfolgsversprechen; Verunglimpfungen anderer Methoden, Kollegen oder Vertreter anderer Heilberufe; Hinweise auf Dankschreiben, Auszeichnungen und Spezialisierungen auf bestimmte Krankheiten; sonstige irreführende Aussagen.

VI. Schweigepflicht

Alle mir von Hilfesuchenden anvertrauten persönlichen Informationen behandle ich streng vertraulich.

Einer Weitergabe in anonymisierter Form (d.h. ohne Angabe von Personalien) steht nichts entgegen - zum Beispiel im Rahmen des Informationsaustauschs mit Kollegen oder Angehörigen anderer Heilberufe.

VII. Auskunftspflicht

Im Rahmen der Schweigepflicht bin ich bereit, dem DGH alle Details meiner Tätigkeit offenzulegen.

Diese Regel ist notwendig, damit bei Bedarf die Einhaltung des Kodex überprüft werden kann.

VIII. Unterstützung der Ethik-Kommission

Mir bekannt werdende Verstöße gegen die Grundsätze dieses Kodex, sei es von aktiven Mitgliedern des DGH oder Nichtmitgliedern, werde ich der "Ethik-Kommission" unverzüglich mitteilen.

Es genügt, daß die Ethik-Kommission auf die Notwendigkeit zu einem klärenden Gespräch hingewiesen wird. Diese Mitwirkung muß ihre natürliche Begrenzung in der Zumutbarkeit finden.

Diese Erläuterungen zum Kodex wurden vom Vorstand des DGH am 24.9.1995 beschlossen. Sie sollen in regelmäßigen Abständen neu diskutiert und gegebenenfalls modifiziert werden.

zum Anfangzum Anfang

Layout: Datadiwan eMail:webmeister@datadiwan.de