Autor: | Firgau, Bernhard | |
Keywords: | Heilen, Healing, Geistiges Heilen, Spiritual Healing, Ethik, Dachverband Geistiges Heilen, Heilkunde, Rechtssprechung, Arzt, Ärzte, Heiler | |
Abstract: | Ein Dokument über die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Arzt und Heiler | |
Copyright: | Dr. Bernhard Firgau, Weinheim, Stand: 11. Mai 1997 | |
16. Apr. 1999
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Geistiges
Heilen und Rechtslage
Gesetzliche
Bestimmungen
Gerichtsentscheidungen
Literaturauswahl
zur Rechtslage
über
den Autor
weitere
Kontakte
Rechtsbeziehung
zwischen Arzt und Heiler
Strafbarkeit
des Arztes?
Berufsrechtliches
Disziplinarverfahren? (Standesrecht)
Verlust
der Kassenzulassung?
Gebühren/Abrechnung?
Was
ist sonst wichtig?
Mustervertrag
mit einem Heiler
Teilzeitvertrag
Musterberufsordnung
für deutsche Ärzte (MBO) (Auszug)
Verhaltenskodex
für Praktizierende des Geistigen Heilens
Grundregeln
im Umgang mit Hilfesuchenden
Richtlinien
für Honorare
Mein
Verhältnis zu anerkannten Heilberufen
Toleranz
Werbung
Schweigepflicht
Auskunftspflicht
Unterstützung
der Ethik-Kommission
Geistiges
Heilen könnte Milliarden einsparen helfen
Das Heilpraktikergesetz richtet sich mit seiner Strafdrohung in §
5 zunächst gegen Personen, die gerade nicht als Arzt bzw. Heilpraktiker
zugelassen sind. Allerdings
könnte auch der Arzt selbst wegen bloßer Beihilfe zu der
Straftat des anderen belangt werden.
Voraussetzung für eine strafbare Handlung ist jedoch, daß
der Nicht-Arzt, nennen wir ihn nachfolgend kurzerhand Heiler, in selbständiger
Weise Heilkunde betreibt.
Besteht dagegen eine ärztliche Aufsicht über den Heiler,
so macht weder der Arzt noch der Heiler sich strafbar. Denn der Heiler
arbeitet dann gerade nicht
selbständig.
Der Arzt selbst kann dadurch auch nicht mehr in den Bereich der strafbaren Beihilfe geraten.
Es geht alleine um die fachliche Aufsicht. Es ist auch ohne Bedeutung,
ob sich die Arztpraxis im Hause des Heilers befindet, der Heiler also eventuell
eine stärkere
finanzielle Position hat.
II. Berufsrechtliches Disziplinarverfahren? (Standesrecht)
Ärzte haben sich an gewisse Grundregeln zu halten, die Ihnen das
sog. Standesrecht vorgibt. Es ist in den jeweiligen Berufsordnungen des
Landes geregelt, welche
die Ärztekammern beschlossen haben. Im wesentlichen sind sie angelehnt
an die Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte (MBO) der
Bundesärztekammer.
Ein Arzt darf nicht mit jeder Person zusammenarbeiten und die Arbeitsteilung nicht beliebig organisieren.
Die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten oder Fachberufen aus dem
Gesundheitswesen ist unproblematisch. Es wird unterschieden zwischen horizontaler
Arbeitsteilung, z.B. Internist arbeitet in Praxisgemeinschaft mit einem
Allgemeinarzt (§§ 23 MBO) oder Angehörigen anderer Fachberufe
im Gesundheitswesen (§
23a Abs.2 MBO). Die einzelnen Verantwortungsbereiche müssen getrennt
sein (§ 23 Abs.1 Nr.2 MBO).
vertikaler Arbeitsteilung, z.B. Chefarzt mit weisungsabhängigem
Stationsarzt (§ 23a Abs.3 MBO) oder niedergelassener Allgemeinarzt
mit weisungsabhängiger
Sprechstundenhilfe.
Der Arzt darf sich seinerseits innerhalb einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft
nur den Weisungen eines anderen Arztes unterstellen (§ 23a Abs.3 MBO),
bzw. umgekehrt gesehen, darf der Arzt ärztliche Verantwortung
nur auf einen anderen Arzt übertragen.
Eine Zusammenarbeit mit Nichtärzten in einer gleichberechtigten
Partnerschaft darf der Arzt nur privat eingehen, wenn er also nicht als
Arzt betroffen ist (§ 23b
MBO) z.B. bei einer rein vermögensmäßigen Beteiligung
an einem Bauprojekt. Eine gleichberechtigte Partnerschaft mit einem Heiler
scheidet damit generell aus.
Eine Zusammenarbeit mit Heilern ist standesrechtlich möglich, wenn
der Heiler als berufsmäßiger Mitarbeiter in den Praxisbetrieb
eingegliedert ist (§ 29 Abs.1
MBO). Um den Unterschied zu einer Gleichberechtigung im Zusammenwirken
sicherzustellen muß der Arzt also seine ärztliche Leistung grundsätzlich
persönlich
ausüben (§ 21 Abs.1 MBO), die Aufsicht über den Heiler
behalten, d.h. persönlich in der Praxis anwesend sein. Dies entspricht
dem räumlich nahen koordinierten
Zusammenwirken welches auch bei rein ärztlichen Partnerschaften
gem. § 23a Abs.1 MBO vorausgesetzt wird.
Im Einzelfall kann der Arzt mit einem Heiler auch zusammenwirken, wenn
der Arzt zur Erzielung des Heilerfolges am Patienten nach den Regeln der
ärztlichen Kunst
die Mitwirkung des Nichtarztes für notwendig hält und Verantwortungsbereiche
von Arzt und Nichtarzt klar erkennbar voneinander getrennt bleiben (§
29 Abs.2
MBO). Das heißt, daß der Arzt seine Verantwortung gegenüber
dem Patienten mit anderen im normalen Praxisbetrieb nicht teilen kann,
auch nicht mit den
berufsmäßigen Mitarbeitern. Er trägt die volle Verantwortung
auch für seine berufsmäßigen Mitarbeiter allein und hat
sie deshalb zu überwachen. Die Zuziehung
eines Heilers bei Bedarf fällt aus dem Alltagsschema der Praxisorganisation
heraus und erfordert deswegen die erkennbare Trennung, was dem Arzt und
was dem
Heiler an Verantwortung zuzuschreiben ist. Der Arzt darf seine ärztliche
Tätigkeit auf keinen Fall vollständig auf den Heiler übertragen.
Der Heiler darf nur eine
ergänzende Funktion ausüben. Anfang und Ende der gesamten
Therapie müssen in der Hand des Arztes bleiben.
Wie wird es praktisch gemacht? Als Modell für die Zuziehung eines
Heilers halte man sich den Krankenhausseelsorger vor Augen. In dieser Form
kann der Arzt
von Fall zu Fall einen Heiler zuziehen oder als angestellten Seelsorger
mitwirken lassen. Die Tätigkeitsgebiete sind für den Patienten
erkennbar getrennt.
III. Verlust der Kassenzulassung?
Der Arzt riskiert die Kassenzulassung, wenn er nicht die Gewähr
für eine medizinische Versorgung leistet oder die Berufsordnung nachhaltig
verletzt. Die
Vertragswerke der kassenärztlichen Vereinigungen verweisen insoweit
auf das Berufsrecht.
Von vielleicht lästigen Diskussionen einmal abgesehen, bestehen
keine rechtlichen Schwierigkeiten für den Kassenarzt, wenn er sich
an die bereits dargestellten
Grundsätze hält und den Heiler in seine Praxis integriert.
Für geistige Heilweisen ist in der GOÄ und den Vertragswerken
des Kassen keine Regelung enthalten. Bei Privatpatienten kann im sog. Analogverfahren
abgerechnet werden, indem eine vergleichbare Gebührenziffer herangezogen
wird. Allerdings auch die Rechtsabteilung der Hufelandgesellschaft auf
meine
schriftliche Anfrage keine Empfehlung für eine Gebührenziffer
geben.
Die Signalversicherung und die Interversicherung hat auf Kulanzbasis
lt. Capitalheft 2/96 (Titelstory sanfte Medizin) Reiki-Behandlung bezahlt,
wenn sie vom Arzt
verabreicht wurde. Auf Anfrage konnte dort auch keine Gebührenziffer
benannt werden. Angesichts der Gesundheitsreform ist mit einer ausdrücklichen
Anerkennung geistiger Heilweisen in einer Gebührenziffer nicht
zu rechnen.
Der Arzt hat darauf hinzuwirken, daß der Heiler nicht für
ihn werbend tätig wird. Er darf dem Heiler auch nicht erfolgsabhängig
bezahlen z.B. durch
Provisionsabsprachen.
Mustervertrag
mit einem Heiler:
Zwischen Herrn/Frau Dr.med ......
und Herrn/Frau X....... Der Arzt stellt X als beruflichen Mitarbeiter für seine Praxis ein. Die ärztliche Verantwortung des Arztes für die Krankenbehandlung bleibt von diesem Vertrag unberührt. X übernimmt die seelsorgerische Begleitung und Betreuung von Patienten durch die Zeit ihrer Krankheit. X bestimmt seine Arbeitszeit während der Sprechstunden des Arztes selbst. Die Bezahlung wird von Fall zu Fall geregelt. Berücksichtigt wird der Zeitaufwand, freiwillige Zuwendungen der Patienten und die erhöhten Raumkosten. Der Mitarbeiter kann finanzielle Regelungen auch unmittelbar mit den Patienten treffen. Sie sind dem Arzt gegenüber jedoch offenzulegen. Der Mitarbeiter versteuert seine Einkünfte selbst und übernimmt auch auf eigene Kosten seine eigene soziale Absicherung in jeder Hinsicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle während
der Tätigkeit bekanntgewordenen Praxisvorgänge und Patienteninformationen
sowie sonstige geschäftliche
Die Mitarbeit beginnt am ... Ort, Datum, Unterschriften |
Zwischen Herrn/Frau Dr.med..........
und Herrn/Frau............... § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .......199... als Teilzeitarbeitnehmer
für die Tätigkeit als (spiritueller) Praxishelfer eingestellt.
§ 2 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt.Stunden.
Mehr-, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit zu leisten. Arbeitet eine Arbeitnehmer über die für ihn regelmäßige Arbeitszeit hinaus, so erhält er die praxisüblichen Zuschläge für die Überarbeit. § 3 Arbeitsverpflichtung (1)Der Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nur solche
Arbeiten zu leisten, die üblicherweise von einem spirituellen Praxishelfer
verlangt werden.
§ 4 Arbeitsvergütung Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von ...............DM monatlich. Soweit der Praxishelfer unmittelbar von Patienten Geldleistungen
erhält, ist es seine Sache, die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
oder Steuern
§ 5 Schweigepflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle während
der Tätigkeit bekanntgewordenen Praxisvorgänge und Patienteninformationen
sowie sonstige geschäftliche
§ 6 Urlaub Urlaubszeiten werden nicht vergütet. Ort, Datum, Unterschriften |
Musterberufsordnung für deutsche Ärzte (MBO) (Auszug)
§ 23 (gemeinsame ärztliche Berufsausübung)
1) Gemeinsame ärztliche Berufsausübung im Sinne der nachstehenden
Vorschriften ist sowohl die Berufsausübungsgemeinschaft mit Ärzten
(Gemeinschaftspraxis,
Ärztepartnerschaft) als auch die Organisationsgemeinschaft unter
Ärzten (z.B. Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft u.ä.).
Soweit gesetzliche Vorschriften
dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von 1 Abs.3 PartGG.
(2) Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Ärzte
nur Gesellschaftsformen wählen, welche die eigenverantwortliche und
selbständige Berufsausübung wahren.
Solche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft des Bürgerlichen
Rechts ( 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft
für die
Ärztepartnerschaft. Es dürfen sich nur Ärzte zusammenschließen,
welche ihren Beruf ausüben. Sie dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft
angehören.
Ausgenommen ist nur eine Kooperation mit einem Krankenhaus oder vergleichbaren
Einrichtungen.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an einem
gemeinsamen Praxissitz. Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt
nach regelmäßig nicht
unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen
sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen,
daß jeder der
Gemeinschaftspartner seine ärztliche Tätigkeit an einem Praxissitz
ausübt, der den Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet. Ein
eigener Praxissitz ist auch
zulässig für einen Arzt, der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, wenn er sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die Satz 1 gilt, zusammenschließt.
(4) Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
(5) Der Zusammenschluß zu Berufsausübungsgemeinschaften und
zu Organisationsgemeinschaften ist von den beteiligten Ärzten ihrer
Ärztekammer anzuzeigen. Sind
für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig,
so ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer
auf alle am Zusammenschluß beteiligten Ärzte
hinzuweisen.
§ 23 a (kooperative Berufsausübung
zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe)
(1) Ärzte können sich mit selbständig tätigen und
zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen
der Berufe nach Absatz 2 zur kooperativen
Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft).
Die Kooperation ist nur in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach
dem
PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung
einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts
gestattet. Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluß im einzelnen
nur mit solchen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, daß
diese in ihrer Verbindung mit dem
Arzt einen gleichgerichteten Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf
dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich
nahes und koordiniertes
Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen
können. Darüberhinaus muß der Kooperationsvertrag gewährleisten,
daß die eigenverantwortliche und
selbständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist;
die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber dem Patienten getrennt bleiben;
medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie,
ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem
Berufsrecht den in der
Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines
anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;
der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen
Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft
kooperierenden
Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte, insbesondere
das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht
zur
Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur Erstellung
einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird;
sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr
die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und - sofern
es
sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt - den
Zusatz Partnerschaft zu führen.
(2) Ärzte können sich unter Berücksichtigung des Gebots
nach Absatz 1 Satz 3 nur mit einem oder mehreren Angehörigen folgender
Berufe zu einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen:
1. Akademische Berufe
a) Zahnärzte
b) Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendtherapeuten, Diplompsychologen,
c) Klinische Chemiker und andere Naturwissenschaftler
d) Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen
2. Staatlich anerkannte Berufe und weitere
Berufe im Gesundheitswesen
a) Hebammen
b) Logopäden und Angehörige gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe
c) Ergotherapeuten
d) Angehörige der Berufe in der Physiotherapie
e) Medizinisch-technische Assistenten
f) Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe
g) Diätassistenten
Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung
der Kooperation im einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes 1
Satz 3; es ist
erfüllt, wenn Angehörige aus solchen der vorgenannten Berufsgruppen
kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich
erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz
zielbezogen erfüllen können.
(3) Angestellte Ärzte einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft dürfen nur der Weisungsbefugnis der ärztlichen Partner unterstellt sein
(4) Der Arzt darf sich nur einer einzigen medizinischen Kooperationsgemeinschaft anschließen.
(5) Die Mitwirkung des Arztes in einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft
bedarf der Genehmigung der Ärztekammer. Der Ärztekammer ist der
Kooperations- oder Partnerschaftsvertrag vorzulegen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Arzt
erfüllt sind. Auf
Anforderung haben die Ärzte ergänzende Auskünfte zu
erteilen.
§ 23 b (Beteiligung von Ärzten an
sonstigen Partnerschaften)
Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß 1
Absatz 1 und Absatz 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den
in 23a Absatz 2 genannten
zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Heilkunde
am Menschen ausübt. Der Eintritt in eine solche Partnerschaft ist
der Ärztekammer
anzuzeigen.
§ 29 (Arzt und Nichtarzt)
(1) Dem Arzt ist nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder
Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern
gehören, zu untersuchen oder zu
behandeln. Er darf diese auch nicht als Zuschauer bei ärztlichen
Verrichtungen zulassen. Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen
Beruf oder einem
Assistenzberuf befinden, werden hiervon nicht betroffen. Angehörige
von Patienten und andere Personen dürfen anwesend sein, wenn hierfür
eine ärztliche
Begründung besteht und der Patient zustimmt.
(2) Ein unzulässiges Zusammenwirken im Sinne von Abs.1 liegt nicht
vor, wenn der Arzt zur Erzielung des Heilerfolges am Patienten nach den
Regeln der ärztlichen
Kunst die Mitwirkung des Nichtarztes für notwendig hält und
die Verantwortungsbereiche von Arzt und Nichtarzt klar erkennbar voneinander
getrennt bleiben. Dies
gilt insbesondere für das Zusammenwirken in einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft gem. 23a.
(3) Der Arzt darf sich durch den Nichtarzt weder vertreten lassen noch
eine Krankenbehandlung oder Untersuchung durch einen Nichtarzt mit seinem
Namen
decken.