Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Heiler
Autor: Firgau, Bernhard 
Keywords: Heilen, Healing, Geistiges Heilen, Spiritual Healing, Ethik, Dachverband Geistiges Heilen, Heilkunde, Rechtssprechung, Arzt, Ärzte, Heiler 
Abstract: Ein Dokument über die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Arzt und Heiler
Copyright: Dr. Bernhard Firgau, Weinheim, Stand: 11. Mai 1997
16. Apr. 1999
Der Autor übernimmt gegenüber dem Leser keinerlei Haftung für den Ausgang von behördlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen, die mit dem Inhalt dieser Publikation zusammenhängen.

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Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Heiler
Strafbarkeit des Arztes?
Berufsrechtliches Disziplinarverfahren? (Standesrecht)
Verlust der Kassenzulassung?
Gebühren/Abrechnung?
Was ist sonst wichtig?
Mustervertrag mit einem Heiler
Teilzeitvertrag
Musterberufsordnung für deutsche Ärzte (MBO) (Auszug)

Verhaltenskodex für Praktizierende des Geistigen Heilens
Grundregeln im Umgang mit Hilfesuchenden
Richtlinien für Honorare
Mein Verhältnis zu anerkannten Heilberufen
Toleranz
Werbung
Schweigepflicht
Auskunftspflicht
Unterstützung der Ethik-Kommission

Geistiges Heilen könnte Milliarden einsparen helfen



I. Strafbarkeit des Arztes?

Das Heilpraktikergesetz richtet sich mit seiner Strafdrohung in § 5 zunächst gegen Personen, die gerade nicht als Arzt bzw. Heilpraktiker zugelassen sind. Allerdings
könnte auch der Arzt selbst wegen bloßer Beihilfe zu der Straftat des anderen belangt werden.

Voraussetzung für eine strafbare Handlung ist jedoch, daß der Nicht-Arzt, nennen wir ihn nachfolgend kurzerhand Heiler, in selbständiger Weise Heilkunde betreibt.
Besteht dagegen eine ärztliche Aufsicht über den Heiler, so macht weder der Arzt noch der Heiler sich strafbar. Denn der Heiler arbeitet dann gerade nicht
selbständig.

Der Arzt selbst kann dadurch auch nicht mehr in den Bereich der strafbaren Beihilfe geraten.

Es geht alleine um die fachliche Aufsicht. Es ist auch ohne Bedeutung, ob sich die Arztpraxis im Hause des Heilers befindet, der Heiler also eventuell eine stärkere
finanzielle Position hat.

II. Berufsrechtliches Disziplinarverfahren? (Standesrecht)

Ärzte haben sich an gewisse Grundregeln zu halten, die Ihnen das sog. Standesrecht vorgibt. Es ist in den jeweiligen Berufsordnungen des Landes geregelt, welche
die Ärztekammern beschlossen haben. Im wesentlichen sind sie angelehnt an die Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte (MBO) der Bundesärztekammer.

Ein Arzt darf nicht mit jeder Person zusammenarbeiten und die Arbeitsteilung nicht beliebig organisieren.

Die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten oder Fachberufen aus dem Gesundheitswesen ist unproblematisch. Es wird unterschieden zwischen horizontaler
Arbeitsteilung, z.B. Internist arbeitet in Praxisgemeinschaft mit einem Allgemeinarzt (§§ 23 MBO) oder Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen (§
23a Abs.2 MBO). Die einzelnen Verantwortungsbereiche müssen getrennt sein (§ 23 Abs.1 Nr.2 MBO).

vertikaler Arbeitsteilung, z.B. Chefarzt mit weisungsabhängigem Stationsarzt (§ 23a Abs.3 MBO) oder niedergelassener Allgemeinarzt mit weisungsabhängiger
Sprechstundenhilfe.

Der Arzt darf sich seinerseits innerhalb einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft nur den Weisungen eines anderen Arztes unterstellen (§ 23a Abs.3 MBO),
bzw. umgekehrt gesehen, darf der Arzt ärztliche Verantwortung nur auf einen anderen Arzt übertragen.

Eine Zusammenarbeit mit Nichtärzten in einer gleichberechtigten Partnerschaft darf der Arzt nur privat eingehen, wenn er also nicht als Arzt betroffen ist (§ 23b
MBO) z.B. bei einer rein vermögensmäßigen Beteiligung an einem Bauprojekt. Eine gleichberechtigte Partnerschaft mit einem Heiler scheidet damit generell aus.

Eine Zusammenarbeit mit Heilern ist standesrechtlich möglich, wenn der Heiler als berufsmäßiger Mitarbeiter in den Praxisbetrieb eingegliedert ist (§ 29 Abs.1
MBO). Um den Unterschied zu einer Gleichberechtigung im Zusammenwirken sicherzustellen muß der Arzt also seine ärztliche Leistung grundsätzlich persönlich
ausüben (§ 21 Abs.1 MBO), die Aufsicht über den Heiler behalten, d.h. persönlich in der Praxis anwesend sein. Dies entspricht dem räumlich nahen koordinierten
Zusammenwirken welches auch bei rein ärztlichen Partnerschaften gem. § 23a Abs.1 MBO vorausgesetzt wird.

Im Einzelfall kann der Arzt mit einem Heiler auch zusammenwirken, wenn der Arzt zur Erzielung des Heilerfolges am Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst
die Mitwirkung des Nichtarztes für notwendig hält und Verantwortungsbereiche von Arzt und Nichtarzt klar erkennbar voneinander getrennt bleiben (§ 29 Abs.2
MBO). Das heißt, daß der Arzt seine Verantwortung gegenüber dem Patienten mit anderen im normalen Praxisbetrieb nicht teilen kann, auch nicht mit den
berufsmäßigen Mitarbeitern. Er trägt die volle Verantwortung auch für seine berufsmäßigen Mitarbeiter allein und hat sie deshalb zu überwachen. Die Zuziehung
eines Heilers bei Bedarf fällt aus dem Alltagsschema der Praxisorganisation heraus und erfordert deswegen die erkennbare Trennung, was dem Arzt und was dem
Heiler an Verantwortung zuzuschreiben ist. Der Arzt darf seine ärztliche Tätigkeit auf keinen Fall vollständig auf den Heiler übertragen. Der Heiler darf nur eine
ergänzende Funktion ausüben. Anfang und Ende der gesamten Therapie müssen in der Hand des Arztes bleiben.

Wie wird es praktisch gemacht? Als Modell für die Zuziehung eines Heilers halte man sich den Krankenhausseelsorger vor Augen. In dieser Form kann der Arzt
von Fall zu Fall einen Heiler zuziehen oder als angestellten Seelsorger mitwirken lassen. Die Tätigkeitsgebiete sind für den Patienten erkennbar getrennt.

III. Verlust der Kassenzulassung?

Der Arzt riskiert die Kassenzulassung, wenn er nicht die Gewähr für eine medizinische Versorgung leistet oder die Berufsordnung nachhaltig verletzt. Die
Vertragswerke der kassenärztlichen Vereinigungen verweisen insoweit auf das Berufsrecht.

Von vielleicht lästigen Diskussionen einmal abgesehen, bestehen keine rechtlichen Schwierigkeiten für den Kassenarzt, wenn er sich an die bereits dargestellten
Grundsätze hält und den Heiler in seine Praxis integriert.

IV. Gebühren/Abrechnung?

Für geistige Heilweisen ist in der GOÄ und den Vertragswerken des Kassen keine Regelung enthalten. Bei Privatpatienten kann im sog. Analogverfahren
abgerechnet werden, indem eine vergleichbare Gebührenziffer herangezogen wird. Allerdings auch die Rechtsabteilung der Hufelandgesellschaft auf meine
schriftliche Anfrage keine Empfehlung für eine Gebührenziffer geben.

Die Signalversicherung und die Interversicherung hat auf Kulanzbasis lt. Capitalheft 2/96 (Titelstory sanfte Medizin) Reiki-Behandlung bezahlt, wenn sie vom Arzt
verabreicht wurde. Auf Anfrage konnte dort auch keine Gebührenziffer benannt werden. Angesichts der Gesundheitsreform ist mit einer ausdrücklichen
Anerkennung geistiger Heilweisen in einer Gebührenziffer nicht zu rechnen.

V. Was ist sonst wichtig?

Der Arzt hat darauf hinzuwirken, daß der Heiler nicht für ihn werbend tätig wird. Er darf dem Heiler auch nicht erfolgsabhängig bezahlen z.B. durch
Provisionsabsprachen.

Mustervertrag mit einem Heiler:
 
Zwischen Herrn/Frau Dr.med ...... 

 und Herrn/Frau X....... 

 Der Arzt stellt X als beruflichen Mitarbeiter für seine Praxis ein. 

 Die ärztliche Verantwortung des Arztes für die Krankenbehandlung bleibt von diesem Vertrag unberührt. 

 X übernimmt die seelsorgerische Begleitung und Betreuung von Patienten durch die Zeit ihrer Krankheit. 

 X bestimmt seine Arbeitszeit während der Sprechstunden des Arztes selbst. 

 Die Bezahlung wird von Fall zu Fall geregelt. Berücksichtigt wird der Zeitaufwand, freiwillige Zuwendungen der Patienten und die erhöhten Raumkosten. 

 Der Mitarbeiter kann finanzielle Regelungen auch unmittelbar mit den Patienten treffen. Sie sind dem Arzt gegenüber jedoch offenzulegen. 

 Der Mitarbeiter versteuert seine Einkünfte selbst und übernimmt auch auf eigene Kosten seine eigene soziale Absicherung in jeder Hinsicht. 

 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle während der Tätigkeit bekanntgewordenen Praxisvorgänge und Patienteninformationen sowie sonstige geschäftliche
 und betrieblichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendingung des Arbeitsverhältnisses. 

 Die Mitarbeit beginnt am ... 

 Ort, Datum, Unterschriften 

Teilzeitvertrag:
 

Zwischen Herrn/Frau Dr.med.......... 

 und Herrn/Frau............... 

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 

 (1) Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .......199... als Teilzeitarbeitnehmer für die Tätigkeit als (spiritueller) Praxishelfer eingestellt. 
 (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von .zum
 Monatsende kündigen.. 

§ 2 Arbeitszeit 

 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt.Stunden. 
 (2) Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach einer gesondert getroffenen Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann. 
 (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in dringenden Fällen Über-, 

Mehr-, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit zu leisten. Arbeitet eine Arbeitnehmer über die für ihn regelmäßige Arbeitszeit hinaus, so erhält er die praxisüblichen Zuschläge für die Überarbeit. 

§ 3 Arbeitsverpflichtung 

 (1)Der Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nur solche Arbeiten zu leisten, die üblicherweise von einem spirituellen Praxishelfer verlangt werden. 
 (2) Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer auch sonstige andere Arbeit zuweisen, die seinen Vorkenntnissen und seiner Berufsausbildung entspricht. 

 § 4 Arbeitsvergütung 

 Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von ...............DM monatlich. 

 Soweit der Praxishelfer unmittelbar von Patienten Geldleistungen erhält, ist es seine Sache, die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern
 vorzunehmen. 

 § 5 Schweigepflicht 

 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle während der Tätigkeit bekanntgewordenen Praxisvorgänge und Patienteninformationen sowie sonstige geschäftliche
 und betrieblichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendingung des Arbeitsverhältnisses. 

 § 6 Urlaub 

 Urlaubszeiten werden nicht vergütet. 

 Ort, Datum, Unterschriften 


 
 

Musterberufsordnung für deutsche Ärzte (MBO) (Auszug)

§ 23 (gemeinsame ärztliche Berufsausübung)
1) Gemeinsame ärztliche Berufsausübung im Sinne der nachstehenden Vorschriften ist sowohl die Berufsausübungsgemeinschaft mit Ärzten (Gemeinschaftspraxis,
Ärztepartnerschaft) als auch die Organisationsgemeinschaft unter Ärzten (z.B. Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft u.ä.). Soweit gesetzliche Vorschriften
dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von 1 Abs.3 PartGG.

(2) Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Ärzte nur Gesellschaftsformen wählen, welche die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung wahren.
Solche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ( 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft für die
Ärztepartnerschaft. Es dürfen sich nur Ärzte zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören.
Ausgenommen ist nur eine Kooperation mit einem Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen.

(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an einem gemeinsamen Praxissitz. Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht
unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen, daß jeder der
Gemeinschaftspartner seine ärztliche Tätigkeit an einem Praxissitz ausübt, der den Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet. Ein eigener Praxissitz ist auch

zulässig für einen Arzt, der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, wenn er sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die Satz 1 gilt, zusammenschließt.

(4) Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.

(5) Der Zusammenschluß zu Berufsausübungsgemeinschaften und zu Organisationsgemeinschaften ist von den beteiligten Ärzten ihrer Ärztekammer anzuzeigen. Sind
für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluß beteiligten Ärzte
hinzuweisen.

§ 23 a (kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe)
(1) Ärzte können sich mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der Berufe nach Absatz 2 zur kooperativen
Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist nur in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem
PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gestattet. Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluß im einzelnen nur mit solchen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, daß diese in ihrer Verbindung mit dem
Arzt einen gleichgerichteten Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes
Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüberhinaus muß der Kooperationsvertrag gewährleisten, daß die eigenverantwortliche und
selbständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist;

die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber dem Patienten getrennt bleiben;

medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der
Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;

der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;

der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden
Berufsangehörigen hinzuziehen kann;

die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte, insbesondere das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht zur
Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird;

sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und - sofern es
sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt - den Zusatz Partnerschaft zu führen.

(2) Ärzte können sich unter Berücksichtigung des Gebots nach Absatz 1 Satz 3 nur mit einem oder mehreren Angehörigen folgender Berufe zu einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen:

1. Akademische Berufe
a) Zahnärzte

b) Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendtherapeuten, Diplompsychologen,

c) Klinische Chemiker und andere Naturwissenschaftler

d) Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen

2. Staatlich anerkannte Berufe und weitere Berufe im Gesundheitswesen
a) Hebammen

b) Logopäden und Angehörige gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe

c) Ergotherapeuten

d) Angehörige der Berufe in der Physiotherapie

e) Medizinisch-technische Assistenten

f) Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe

g) Diätassistenten

Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung der Kooperation im einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz 3; es ist
erfüllt, wenn Angehörige aus solchen der vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich
erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.

(3) Angestellte Ärzte einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft dürfen nur der Weisungsbefugnis der ärztlichen Partner unterstellt sein

(4) Der Arzt darf sich nur einer einzigen medizinischen Kooperationsgemeinschaft anschließen.

(5) Die Mitwirkung des Arztes in einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Ärztekammer. Der Ärztekammer ist der
Kooperations- oder Partnerschaftsvertrag vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Arzt erfüllt sind. Auf
Anforderung haben die Ärzte ergänzende Auskünfte zu erteilen.

§ 23 b (Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften)
Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß 1 Absatz 1 und Absatz 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in 23a Absatz 2 genannten
zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausübt. Der Eintritt in eine solche Partnerschaft ist der Ärztekammer
anzuzeigen.

§ 29 (Arzt und Nichtarzt)
(1) Dem Arzt ist nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu
behandeln. Er darf diese auch nicht als Zuschauer bei ärztlichen Verrichtungen zulassen. Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder einem
Assistenzberuf befinden, werden hiervon nicht betroffen. Angehörige von Patienten und andere Personen dürfen anwesend sein, wenn hierfür eine ärztliche
Begründung besteht und der Patient zustimmt.

(2) Ein unzulässiges Zusammenwirken im Sinne von Abs.1 liegt nicht vor, wenn der Arzt zur Erzielung des Heilerfolges am Patienten nach den Regeln der ärztlichen
Kunst die Mitwirkung des Nichtarztes für notwendig hält und die Verantwortungsbereiche von Arzt und Nichtarzt klar erkennbar voneinander getrennt bleiben. Dies
gilt insbesondere für das Zusammenwirken in einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft gem. 23a.

(3) Der Arzt darf sich durch den Nichtarzt weder vertreten lassen noch eine Krankenbehandlung oder Untersuchung durch einen Nichtarzt mit seinem Namen
decken.

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